Heinrich-Nordhoff-Gesamtschule Wolfsburg
Integrierte Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe

>>

Termine <<
Startseite/Neuigkeiten
Allgemeine Infos
Gebäude
Schulprogramm
Anmeldung
Wer ist wer?
5.-10. Jahrgang
Oberstufe
Ganztagsbereich
Arbeitsgemeinschaften
Beratungslehrer
Unesco-Projekt-
Schule
Bilder
Förderverein
Ehemalige
Archiv
Speiseplan Mensa      
Impressum/ Kontakt


Schul-Shirts

 

Beitrittserklärung Satzung Vorstand/Kontakt

Satzung

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Förderverein der Heinrich-Nordhoff-Gesamtschule Wolfsburg e.V.“

      -  Verein der Förderer und Ehemaligen -

(2)   Sitz des Vereins und Gerichtsstand ist Wolfsburg.

(3)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck des Vereins

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts   

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

(2)   Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Schüler und der Schule in schulischen und sozialen Angelegenheiten sowie die Pflege der Verbindung zu ehemaligen Schülern und Lehrern der HNG.

(3)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Durch Abgabe der Beitrittserklärung können Einzelpersonen, Firmen und Körperschaften die

      Mitgliedschaft beantragen.

(2)   Die Bestätigung der Mitgliedschaft im Verein erfolgt nach Beschluss des Vorstandes durch Zusendung der Satzung. Ablehnungen sind dem Antragsteller schriftlich und der Mitgliederversammlung mündlich mitzuteilen

 

§ 4  Dauer und Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft im Verein ist jeweils zum 31.7. eines Jahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich kündbar.

(2)   Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes

       beschließen. Ein wichtiger Grund ist der Beitragsrückstand nach 3-maliger Mahnung. Dem Mitglied     

       ist die Streichung der Mitgliedschaft schriftlich mitzuteilen.

(3)   Das betreffende Mitglied hat das Recht, gegen diesen Beschluss innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 5  Beiträge

(1)   Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Der erste Mitgliedsbeitrag ist mit Beginn der Mitgliedschaft, die weiteren Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum 30. September des Jahres fällig.

(2)   Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 6  Vereinsorgane

(1)    Der Verein hat folgende Organe:

a)      Mitgliederversammlung,

b)      Vorstand. 

 

§ 7  Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen,

(2)    Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung zu erfolgen. Eine Mitgliederversammlung ist  auch dann einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 50 Mitgliedern unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3)    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

(4)    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Neuwahl des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer geführt und vom ihm und dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet wird.

(5)    Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Vereinsfragen, soweit diese nicht durch Satzung oder Beschluss dem Vorstand übertragen sind.

(6)    Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

 

§ 8  Der Vorstand

(1)    In den Vorstand können alle volljährigen Mitglieder gewählt werden.

(2)    Der ehrenamtliche Vorstand, dessen Mitglieder für die Dauer von zwei Geschäftsjahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden, setzt sich zusammen aus:

-          dem 1. Vorsitzenden,

-          dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden),

-          dem Kassenwart,

-          den zwei Beisitzern

-          dem Schriftführer

Die Schulleitung ist berechtigt, für den Vorstand ein beratendes Mitglied (Aufnahme ohne Wahl) zu benennen.

 

§ 9  Aufgaben des Vorstandes, Vertretungsbefugnis

(1)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung wird der 1. 

      Vorsitzende vom 2. Vorsitzenden vertreten.

      Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende berechtigt, den 1. Vorsitzenden zu vertreten, wenn dieser

      tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.    

      Im Verhältnis nach außen ist Vertretungshandlung auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall

      nicht vorgelegen haben sollte.      

(2)   Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Beauftragten für die Belange der Ehemaligen.

(3)   Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand mindestens zweimal im Kalenderjahr ein. Er leitet die  

     Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen und stellt die Tagesordnung auf.

(4)   Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5)   Der Kassenwart verwaltet das Vermögen. Er ist berechtigt, Leistungen für den Verein anzunehmen und zu quittieren.

(6)   Zahlungen sind nur mit Genehmigung des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

(7)   Am Ende eines Kalenderjahres ist ein schriftlicher Kassenbericht zu erstellen, der von den Kassenprüfern zu bestätigen ist.

 

§ 10  Kassenprüfer

(1)   Die Kassenprüfer – mindestens zwei – werden von der Mitgliederversammlung zusammen mit dem

      Vorstand für zwei Jahre gewählt.

(2)   Den Mitgliedern ist das Ergebnis der jährlichen Prüfung, zusammen mit dem schriftlichen Bericht des Kassenwartes, zur nächst folgenden Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 11  Auflösung des Vereins

(1)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Schulträger der Heinrich-Nordhoff-Gesamtschule Wolfsburg zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Heinrich-Nordhoff-Gesamtschule Wolfsburg zu verwenden hat.

(2)    Liquidatoren sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart.

 

Wolfsburg, den 18.05.06 

Der Vorstand