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Satzung §
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1)
Der Verein führt den Namen „Förderverein der
Heinrich-Nordhoff-Gesamtschule Wolfsburg e.V.“ (2)
Sitz des Vereins und Gerichtsstand ist Wolfsburg. (3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §
2 Zweck des Vereins (1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenverordnung. (2)
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Schüler
und der Schule in schulischen und sozialen Angelegenheiten sowie die Pflege der
Verbindung zu ehemaligen Schülern und Lehrern der HNG. (3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. (4)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. (5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §
3 Erwerb der Mitgliedschaft (1)
Durch Abgabe der Beitrittserklärung können Einzelpersonen, Firmen und Körperschaften
die
Mitgliedschaft beantragen. (2)
Die Bestätigung der Mitgliedschaft im Verein erfolgt nach Beschluss des
Vorstandes durch Zusendung der Satzung. Ablehnungen sind dem Antragsteller
schriftlich und der Mitgliederversammlung mündlich mitzuteilen §
4 Dauer und Erlöschen der
Mitgliedschaft (1)
Die Mitgliedschaft im Verein ist jeweils zum 31.7. eines Jahres mit einer
Frist von einem Monat schriftlich kündbar. (2)
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand den Ausschluss
eines Mitgliedes
beschließen. Ein wichtiger Grund ist der Beitragsrückstand nach
3-maliger Mahnung. Dem Mitglied
ist die Streichung der Mitgliedschaft schriftlich mitzuteilen. (3)
Das betreffende Mitglied hat das Recht, gegen diesen Beschluss innerhalb
eines Monats schriftlich beim Vorstand Einspruch einzulegen. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. §
5 Beiträge (1)
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Der erste
Mitgliedsbeitrag ist mit Beginn der Mitgliedschaft, die weiteren Mitgliedsbeiträge
sind jeweils zum 30. September des Jahres fällig. (2)
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. §
6 Vereinsorgane (1)
Der Verein hat folgende Organe: a)
Mitgliederversammlung, b)
Vorstand. §
7 Einberufung und Aufgaben der
Mitgliederversammlung (1)
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr
einzuberufen, (2)
Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und
mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung zu erfolgen. Eine
Mitgliederversammlung ist auch dann
einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 50 Mitgliedern unter Angabe
des Zwecks und des Grundes vom Vorstand schriftlich verlangt wird. (3)
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. (4)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Neuwahl des Vorstandes
entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Über die Mitgliederversammlung und
die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer
geführt und vom ihm und dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet wird. (5)
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Vereinsfragen, soweit
diese nicht durch Satzung oder Beschluss dem Vorstand übertragen sind. (6)
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit ¾-Mehrheit
der anwesenden Stimmen beschlossen werden. §
8 Der Vorstand (1)
In den Vorstand können alle volljährigen Mitglieder gewählt werden. (2)
Der ehrenamtliche Vorstand, dessen Mitglieder für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden, setzt sich
zusammen aus: -
dem 1. Vorsitzenden, -
dem 2. Vorsitzenden
(Stellvertreter des 1. Vorsitzenden), -
dem Kassenwart, -
den zwei Beisitzern -
dem Schriftführer Die
Schulleitung ist berechtigt, für den Vorstand ein beratendes Mitglied (Aufnahme
ohne Wahl) zu benennen. §
9 Aufgaben des Vorstandes,
Vertretungsbefugnis (1)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Im Falle seiner
Verhinderung wird der 1.
Vorsitzende vom 2. Vorsitzenden vertreten.
Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende berechtigt, den 1.
Vorsitzenden zu vertreten, wenn dieser
tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.
Im Verhältnis nach außen ist Vertretungshandlung auch dann gültig,
wenn ein Verhinderungsfall
nicht vorgelegen haben sollte.
(2)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Beauftragten für die Belange
der Ehemaligen. (3)
Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand mindestens zweimal im Kalenderjahr
ein. Er leitet die
Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen und stellt die
Tagesordnung auf. (4)
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. (5)
Der Kassenwart verwaltet das Vermögen. Er ist berechtigt, Leistungen für
den Verein anzunehmen und zu quittieren. (6)
Zahlungen sind nur mit Genehmigung des 1. Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters vorzunehmen. (7)
Am Ende eines Kalenderjahres ist ein schriftlicher Kassenbericht zu
erstellen, der von den Kassenprüfern zu bestätigen ist. §
10 Kassenprüfer (1)
Die Kassenprüfer – mindestens zwei – werden von der
Mitgliederversammlung zusammen mit dem
Vorstand für zwei Jahre gewählt. (2)
Den Mitgliedern ist das Ergebnis der jährlichen Prüfung, zusammen mit
dem schriftlichen Bericht des Kassenwartes, zur nächst folgenden
Mitgliederversammlung mitzuteilen. §
11 Auflösung des Vereins (1)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins dem Schulträger der Heinrich-Nordhoff-Gesamtschule
Wolfsburg zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
der Heinrich-Nordhoff-Gesamtschule Wolfsburg zu verwenden hat. (2)
Liquidatoren sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart. Wolfsburg,
den 18.05.06 Der
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